STand JUNI 2023

Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Allgemeines

Das Unternehmen vorSprung (im Folgenden „Auftragnehmer“) erbringt für seine Kund:innen (im Folgenden “Auftraggeber:innen”) Leistungen auf der Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Sofern nichts anderes vereinbart, gelten diese Geschäftsbedingungen als maßgeblicher Vertrags-bestandteil des zwischen Auftragnehmer:in und Auftraggeber:in geschlossenen Auftrags. Die Auftragnehmerin wird den/die Auftraggeber:in vor Vertragsabschluss ausdrücklich auf die AGB und deren Geltung hinweisen.

Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn die Auftragnehmerin sie schriftlich bestätigt. Die Geschäftsbedingungen bleiben auch dann verbindlich, wenn einzelne Teile aus diversen Gründen nicht wirksam sein sollten.

Änderungen der AGB werden dem/der Auftraggeber:in bekannt gegeben und gelten als vereinbart, wenn der/die Auftraggeber:in den geänderten AGB nicht schriftlich binnen 14 Tagen widerspricht; auf die Bedeutung des Schweigens wird der/die Auftraggeber:in in der Verständigung ausdrücklich hingewiesen.

II. Preisangebot

Die Angebote der Auftragnehmerin sind freibleibend und unverbindlich. Diese werden dem/der Auftraggeber:in in schriftlicher Form als elektronische Datei per E-Mail (einfaches E-Mail) an die angegebene E-Mail-Adresse zugesandt. Alternativ kann das als elektronische Datei erstellte Angebot in ausgedruckter Form dem/der Auftraggeber:in persönlich übergeben oder auf dem Postweg an die angegebene Postadresse zugestellt werden. 

Die im Angebot genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben. Nachträgliche Änderungen und Auftragsänderungen oder Zusatzaufträge können zu angemessenen Preisen in Rechnung gestellt werden.
Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten, die von der Auftragnehmerin schriftlich veranschlagt wurden, um mehr als 10 % übersteigen, wird die Auftragnehmerin den/die Auftraggeber:in auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom/von der Auftraggeber:in genehmigt, wenn diese:r nicht binnen drei Werktagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt. Handelt es sich um eine Kostenüberschreitung bis 10 % ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich. Diese Kostenvoranschlagsüberschreitung gilt vom/von der Auftraggeber:in von vornherein als genehmigt. 

Zusätzlich entstehende Kosten, die für die Erbringung Leistung notwendig und nicht Teil des Leistungshonorars sind, sind extra zu bezahlen. Dazu zählen Reisekosten und Reisezeit, Kurierdienste, Kosten für die Beauftragung Dritter sowie sonstige ähnliche Kosten. Die Auftragnehmerin informiert den/die Auftraggeber:in im Voraus über die Entstehung dieser Kosten.

III. Auftragserteilung

Grundsätzlich wird der erteilte Auftrag in einer Auftragsbestätigung festgehalten. Dort werden die zu erbringenden Leistungen sowie die deren Preis genau bezeichnet. Zusätzlich kann, je nach Projektumfang, ein Vertrag abgeschlossen werden. Der Auftrag gilt als erteilt, sobald der/die Auftraggeber:in die Auftragsbestätigung schriftlich bestätigt bzw. den Vertrag unterzeichnet. In Fällen der laufenden Zusammenarbeit, kann, je nach Vereinbarung, eine informelle schriftliche Bestätigung (einfaches E-Mail) als Auftragsbestätigung genügen.

Aufträge, die vom ursprünglichen Angebot abweichen, werden erst durch eine Bestätigung der Auftragnehmerin verbindlich. Einwendungen wegen eines Abweichens des Inhaltes einer Auftragsbestätigung vom Offert müssen unverzüglich erhoben werden. Der Inhalt der Auftragsbestätigung gilt als genehmigt, sollte der Auftragsbestätigung nicht binnen 3 Tagen widersprochen werden.

IV. Termine

Die Auftragnehmerin wird, soweit möglich, vereinbarte Termine zur Fertigstellung einhalten.

Verzögert sich die Leistung der Auftragnehmerin aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, wie z.B. Ereignisse höherer Gewalt und andere unvorhersehbare, mit zumutbaren Mitteln nicht abwendbare Ereignisse, ruhen die Leistungsverpflichtungen für die Dauer und im Umfang des Hindernisses und verlängern sich die Fristen
entsprechend.

Die Auftragnehmerin wird, soweit möglich, den/die Auftraggeber:in über Verzögerungen von Terminen unterrichten.

Bei vereinbartem Fixtermin sind bei Auftragserteilung die Mitwirkungspflichten (zB die Lieferung mangelfreier Daten) und deren Termine festzulegen. Kommt der/die Auftraggeber:in seinen/ihren Mitwirkungspflichten nicht nach bzw. hält er/sie die vereinbarten Termine nicht ein, so haftet die Auftragnehmerin nicht für die Einhaltung des vereinbarten Liefertermins. Dies gilt auch im Falle nachträglicher Auftragsänderungen durch den/die Auftraggeber:in.

Befindet sich die Auftragnehmer:in in Verzug, so kann der/die Auftraggeber:in vom Vertrag nur zurücktreten, nachdem er/sie der Auftragnehmerin schriftlich eine angemessene Nachfrist von zumindest 14 Tagen gesetzt hat und diese fruchtlos verstrichen ist. Schadenersatzansprüche des Auftraggebers/der Auftraggeberin wegen Nichterfüllung oder Verzug sind ausgeschlossen, ausgenommen bei Nachweis von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

Besprechungen via Telefon, Online-Applikation (zB Zoom, Skype oÄ) oder auch persönlich an einem vereinbarten Ort, bedürfen einer Terminvereinbarung. Eine Absage seitens des Auftraggebers/der Auftraggeberin hat zumindest 24 Stunden im Vorhinein zu erfolgen. Versäumte Besprechungen und Absagen ohne Einhaltung der entsprechenden Frist werden in Rechnung gestellt.

V. Leistungsumfang und Mitwirkungspflicht

Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im Vertrag oder in der Auftragsbestätigung durch die Auftragnehmerin. Nachträgliche Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Auftragnehmer:in. Innerhalb des vom/von der Auftraggeber:in vorgegebenen Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit für die Auftragnehmerin.

Der/die Auftraggeber:in wird der Auftragnehmerin zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er/Sie wird der Auftragnehmerin von allen Umständen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der/die Auftraggeber:in trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von der Auftragnehmerin wiederholt werden müssen oder verzögert werden.

Der/die Auftraggeber:in ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf allfällige Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen und garantiert, dass die Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und daher für den angestrebten Zweck eingesetzt werden können. Werden vom/von der Auftraggeber:in Schriften bzw. Anwendungs-Software beigestellt, um die von ihm/ihr gelieferten Daten weiterverarbeiten zu können, so sichert der/die Auftraggeber:in der Auftragnehmerin zu, zu dieser Weitergabe der Nutzung berechtigt ist. Wird der/die Auftragnehmer:in wegen einer Rechtsverletzung von einem Dritten in  Anspruch genommen, so hält der/die Auftraggeber:in die Auftragnehmerin schad- und klaglos.  Es obliegt auch dem/der Auftraggeber:in die Überprüfung der Leistung auf ihre rechtliche, insbesondere wettbewerbs-, marken-, urheber- und verwaltungsrechtliche Zulässigkeit durchzuführen. 

Für alle Auftragsunterlagen, wie zB Manuskripte, Entwürfe, Vorlagen, Datenträger und sonstige Unterlagen gilt:
Für deren Verwahrung haftet die Auftragnehmerin bis zu einem Zeitpunkt, der 12 Wochen nach Erledigung des Auftrages liegt. Darüber hinaus übernimmt die Auftragnehmerin für nicht zurückverlangte Unterlagen keine wie immer geartete Haftung und ist auch nicht verpflichtet, diese über den genannten Termin hinaus zu verwahren. Bei zurückverlangten Unterlagen übernimmt die Auftragnehmerin die Organisation der Rückgabe, jedoch nicht die damit verbundenen Kosten, sofern dies nicht anders vereinbart wurde.

Die Auftragnehmerin ist berechtigt, eine Kopie notwendiger Unterlagen anzufertigen, soweit sie sie für die Bearbeitung benötigt. Diese verbleibt der Auftragnehmerin.

Die Auftragnehmerin verpflichtet sich alle ihr zur Verfügung gestellten Arbeitsunterlagen vertraulich zu behandeln und diese nicht an Dritte weiterzugeben, sofern diese nicht im Rahmen des Auftrags an der Erbringung der Leistung beteiligt sind. In diesem Falle informiert die Auftragnehmerin den/die Auftraggeber:in über die Weitergabe ausgewählter Daten im Voraus. Die Auftragnehmer:in verpflichtet sich weiters erhaltene Dokumente nicht für die Auftragserfüllung anderer Auftraggebender zu verwenden.

VI. Betreuung von Social Media Kanälen

Die Auftragnehmerin wird den Auftrag des Auftraggebers/der Auftraggeberin nach bestem Wissen und Gewissen ausführen und die Richtlinien von „Social Media Kanälen“ einhalten. Aufgrund der derzeit gültigen Nutzungsbedingungen und der einfachen Möglichkeit von Nutzenden, Rechtsverletzungen zu behaupten und so eine Entfernung der Inhalte zu erreichen, kann die Auftragnehmerin aber nicht dafür einstehen, dass der beauftragte Inhalt auch jederzeit abrufbar ist.

VII. Fremdleistungen / Beauftragung Dritter

Die Auftragnehmerin ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen oder bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen mit sachkundigen Dritten zu kollaborieren.

Die Beauftragung von Dritten im Rahmen einer Fremdleistung erfolgt entweder im Namen der Auftragnehmerin oder im Namen des/der Auftraggebers/Auftraggeberin nach eindeutiger Zustimmung. Die Auftragnehmer:in wird diese:n Dritte:n sorgfältig auswählen und darauf achten, dass diese:r über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügt.

VIII. Zahlung

Wenn nicht anders schriftlich vereinbart, entsteht der Honoraranspruch der Auftragnehmerin für die Leistung, sobald diese erbracht wurde. Stunden werden in 10-Minuten-Schritten verrechnet. Die Zahlung (Nettopreis inkl. Mehrwertsteuer) ist 10 Kalendertage ab Rechnungsdatum ohne Abzug fällig. Dies gilt auch für die Weiterverrechnung sämtlicher Barauslagen und sonstiger Aufwendungen. 

Ab einem Auftragsvolumen von € 2000,-, oder solchen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken (inklusive Abos) ist die Auftragnehmerin berechtigt, eine Vorauszahlung von 50 % abzurufen und/oder Zwischenabrechnungen zu erstellen. 

Die Auftragnehmerin ist berechtig für Eilaufträge (“Last-Minute”-Aufträge), die eine Fertigstellung innerhalb von 48 h oder weniger erfordern, eine Eilgebühr zu verrechnen. Dies inkludiert auch kurzfristige und eilige Änderungen eines bereits bestehenden Projektes. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Dringlichkeit und Umfang der angefragten Tätigkeit. Eilaufträge werden nach schriftlicher Rückbestätigung mit einem Aufschlag von zumindest 50 % des Standardpreises verrechnet. 

Sofern nicht im Angebotspreis enthalten, ist die Auftragnehmerin zur Verrechnung einer Projektkoordinationspauschale berechtigt, die administrative Tätigkeiten rund um das Projekt umfasst. Dazu zählen beispielsweise E-Mail-Verkehr, Telefonate, Datenmanagement (zB Up- und Download von Daten). Die Verrechnung beginnt bei Tätigkeiten mit einer Dauer von mindestens 10 Minuten.

Wurde die Bezahlung in Raten vereinbart, so behält sich die Auftragnehmerin für den Fall der nicht fristgerechten Zahlung von Teilbeträgen oder Nebenforderungen das Recht vor, die sofortige Bezahlung der gesamten noch offenen Schuld zu fordern.

Gerechtfertigte Reklamationen berechtigen nicht zur Zurückhaltung des gesamten, sondern lediglich eines angemessenen Teiles des Rechnungsbetrages.

Wenn der/die Auftraggeber:in in Auftrag gegebene Arbeiten ohne Einbindung der Auftragnehmerin – unbeschadet der laufenden sonstigen Betreuung durch selbige – einseitig ändert oder abbricht, hat er/sie die bis dahin erbrachten Leistungen entsprechend der Honorarvereinbarung zu vergüten und alle angefallenen Kosten zu erstatten, sofern der Abbruch nicht durch eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung der Auftragnehmerin begründet ist. Mit der Bezahlung des Entgelts erwirbt der/die Auftraggeberin an bereits erbrachten Arbeiten keinerlei Nutzungsrechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und sonstige Unterlagen sind vielmehr unverzüglich an die Auftragnehmerin zurückzustellen.

Der/die Auftraggeber:in ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen der Auftragnehmerin aufzurechnen, außer die Forderung des Auftraggebers/der Auftraggeberin wurde von der Auftragnehmerin schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt.

IX. Zahlungsverzug

Wird eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Auftraggebers/der Auftraggeberin bekannt oder ist er/sie in Zahlungsverzug, so steht der Auftragnehmerin das Recht zu sofortige Zahlung sämtlicher, auch noch nicht fälliger Rechnungen, zu verlangen und die Weiterarbeit an den laufenden Aufträgen von anteiligen Zahlungen abhängig zu machen. Weiters hat die Auftragnehmerin das Recht, die noch nicht gelieferten Leistungsergebnisse vor Zahlungseingang zurückzuhalten sowie bei Nichtzahlung der anteiligen Zahlungen die Weiterarbeit an noch laufenden Aufträgen einzustellen. Diese Rechte stehen der Auftragnehmerin auch zu, wenn der/die Auftraggeber:in trotz Mahnung keine Zahlung leistet.

Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen je aktuell geltenden gesetzlichen Verzugszinsen verrechnet. Weiters verpflichtet sich der/die Auftraggeber:in für den Fall des Zahlungsverzugs, der Auftragnehmerin die entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen. Dies umfasst jedenfalls die Kosten zweier Mahnschreiben in marktüblicher Höhe sowie eines Mahnschreibens eines mit der Eintreibung beauftragten Rechtsvertretung. Die Geltendmachung weitergehender Rechte und Forderungen bleibt davon unberührt.

X. Vorzeitige Auflösung des Vertragsverhältnisses

Die Auftragnehmerin ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen mit sofortiger Wirkung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn

a) die Ausführung der Leistung aus Gründen, die der/die Auftraggeber:in zu vertreten hat, unmöglich wird oder trotz Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen weiter verzögert wird; 

b) der/die Auftraggeber:in fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer Nachfristsetzung von 14 Tagen, gegen wesentliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag, wie z.B. Zahlung eines fällig gestellten Betrages oder Mitwirkungspflichten, verstößt;

c) berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Auftraggebers/der Auftraggeberin bestehen und dieser auf Begehren der Auftragnehmerin weder Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung eine taugliche Sicherheit leistet.

Der/die Auftraggeber:in ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen ohne Nachfristsetzung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn der/die Auftragnehmer:in fortgesetzt trotz schriftlicher Abmahnung, mit einer angemessenen Nachfrist von zumindest 14 Tagen zur Behebung des Vertragsverstoßes gegen wesentliche Bestimmungen aus diesem Vertrag verstößt.
 
Sollte der Vertrag aus diversen anderen Gründen im beiderseitigen Einverständnis vorzeitig aufgelöst werden, so sind bisher erbrachte Leistungen an die Auftragnehmerin zu bezahlen. Es werden keinen Nutzungsrechte des Inhaltes an den/die Auftraggeber:in übertragen. 
 

XI. Eigentumsvorbehalt, Ideenschutz und Urheberrecht

Alle grafischen, gestalterischen und konzeptionellen Leistungen der Auftragnehmerin, einschließlich jener aus Präsentationen von z.B. Anregungen, Ideen, Skizzen, Entwürfe und Konzepten – auch einzelne Teile daraus – bleiben ebenso wie die Entwurfsoriginale im Eigentum der Auftragnehmerin. Die Nutzungsrechte bleiben somit bei der Auftragnehmerin als Urheberin. Bei vorzeitiger Beendigung der Zusammenarbeit darf der/die Auftraggeber:in diese Ergebnisse nicht wirtschaftlich verwenden, verwerten und/oder an Dritte weitergeben. Der/die Auftraggeber:in erwirbt durch Zahlung des Honorars das Recht der Nutzung für den vereinbarten Verwendungszweck. Der Erwerb von Nutzungs- und Verwertungsrechten an Leistungen der Auftragnehmerin setzt in jedem Fall die vollständige Bezahlung der von der Auftragnehmerin dafür in Rechnung gestellten Honorare voraus. Nutzt der/die Auftraggeber:in bereits vor diesem Zeitpunkt die Leistungen der Auftragnehmerin, so beruht diese Nutzung auf einem jederzeit widerrufbaren Leihverhältnis.

Hat ein:e potentielle:r Auftraggeber:in die Auftragnehmerin vorab eingeladen, ein Konzept zu erstellen, und kommt die Auftragnehmerin dieser Einladung noch vor Abschluss des Hauptvertrages nach, so gilt: Der/Die potentielle Auftraggeber:in verpflichtet sich, es zu unterlassen, diese im Rahmen des Konzeptes präsentierten Ideen außerhalb des Korrektivs eines später abzuschließenden Hauptvertrages wirtschaftlich zu verwerten bzw. verwerten zu lassen.

Insoweit die Auftragnehmerin selbst Inhaberin der Urheber- und leistungsschutzrechtlichen Nutzungsrechte an den gelieferten Erzeugnissen oder an Teilen derselben ist, erwirbt der/die Auftraggeber:in mit der Abnahme nur das nichtausschließliche Recht, die gelieferten Erzeugnisse zu verbreiten. Im Übrigen bleiben die Nutzungsrechte, insbesondere das Vervielfältigungsrecht, in der Hand der Auftragnehmerin unberührt

XII. Reklamationen und Gewährleistung

Der/Die Auftraggeber:in hat allfällige Mängel unverzüglich, jedenfalls innerhalb von acht Tagen nach Leistung durch die Auftragnehmerin, verdeckte Mängel innerhalb von acht Tagen nach Erkennen derselben, schriftlich unter Beschreibung des Mangels anzuzeigen; andernfalls gilt die Leistung als genehmigt. In diesem Fall ist die Geltendmachung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung aufgrund von Mängeln ausgeschlossen.

Die Gewährleistungsfrist beträgt zwei Monat ab Leistung. Das Recht zum Regress gegenüber der Auftragnehmerin gemäß § 933b Abs 1 ABGB erlischt sechs Monate nach Leistung. Die Vermutungsregelung des § 924 ABGB wird ausgeschlossen. Das Vorliegen des Mangels zum Übergabezeitpunkt ist vom/von der Auftraggeber:in zu beweisen.

Im Fall berechtigter und rechtzeitiger Mängelrüge steht dem/der Auftraggeber:in das Recht auf Verbesserung oder Austausch der Leistung durch die Auftragnehmerin zu. Die Auftragnehmerin wird die Mängel in angemessener Frist beheben, wobei der/dier Auftraggeber:in der Auftragnehmerin alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, die Verbesserung der Leistung zu verweigern, wenn diese unmöglich oder mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist. In diesem Fall stehen dem/der Auftraggeber:in die gesetzlichen Wandlungs- oder Minderungsrechte zu.

XIII. Haftung und Haftungsausschluss

Die Auftragnehmerin haftet nur für Schäden, die durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln verursacht wurden und zwar im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften sowie in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Dies gilt auch für Verletzungen von Verpflichtungen durch beigezogene Dritte. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten wird nur für vertragstypische, vorhersehbare Schäden gehaftet. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen.

Im Bezug auf Werbekommunikationsmaßnahmen gilt, dass für die Einhaltung der gesetzlichen, insbesondere der wettbewerbsrechtlichen Vorschriften bei den von der Auftragnehmerin vorgeschlagenen Kommunikationsmaßnahmen ausdrücklich der/die Auftraggeber:in verantwortlich ist. Insbesondere wird der/die Auftraggeber:in eine von der Auftragnehmerin vorgeschlagene Maßnahme erst dann freigegeben, wenn er/sie sich selbst von der wettbewerbsrechtlichen Unbedenklichkeit vergewissert hat oder wenn er/sie bereit ist, das mit der Durchführung der Maßnahme verbundene Risiko selbst zu tragen. Jegliche Haftung der Auftragnehmerin für Ansprüche, die auf Grund der Maßnahme gegen den/die Auftraggeber:in erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen; insbesondere haftet die Auftragnehmerin nicht für Prozesskosten, eigene Anwaltskosten des Auftraggebers/der Auftraggeberin oder Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder ähnliche Ansprüche Dritter.

XIV. Verpflichtung zur Verschwiegenheit

Die Auftragnehmer und von ihr hinzugezogenen dritte Leistungserbringer:innen sind verpflichtet, über alle Angelegenheiten, die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für den/die Auftraggeber:in bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren. Ausgenommen davon sind jedoch Dokumente oder Umstände, die bereits zumindest teilweise öffentlich, im Umlauf oder auch deren zumindest teilweise Veröffentlichung beabsichtigt ist. Der/die Auftraggeber:in und dessen/deren Erfüllungsgehilfen können die Auftragnehmerin von dieser Schweigepflicht entbinden.

Die Schweigepflicht der Auftragnehmerin und der beigezogenen Dritten gilt auch für die Zeit nach Beendigung des Auftrages. Ausgenommen sind Fälle, in denen eine gesetzliche Verpflichtung zur Auskunftserteilung besteht.

XV. Referenzhinweis

Die Auftragnehmerin ist vorbehaltlich des jederzeit möglichen, schriftlichen Widerrufs des Auftraggebers dazu berechtigt, auf eigenen Werbeträgern und insbesondere auf der Internet-Website mit Namen und Firmenlogo auf die zum/zur Auftraggeber:in bestehende oder vormalige Geschäftsbeziehung hinzuweisen.

XVI. Erfüllungsort / Gerichtsstand

Der Vertrag und alle daraus abgeleiteten wechselseitigen Rechte und Pflichten sowie Ansprüche zwischen Auftragnehmerin und Auftraggeber:in unterliegen dem österreichischen Recht.
Erfüllungsort ist der Sitz der Auftragnehmerin.
Als Gerichtsstand wird das für den Sitz der Auftragnehmerin sachlich zuständige Gericht vereinbart. Ungeachtet dessen ist die Auftragnehmerin berechtigt, den/die Auftraggeber:in an seinem/ihrem allgemeinen Gerichtsstand zu klagen