Allgemeine Geschäftsbedingungen
I. Allgemeines
Das Unternehmen vorSprung (im Folgenden „Auftragnehmer“) erbringt für seine Kunden (im Folgenden “Auftraggeber”) Leistungen auf der Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Sofern nichts anderes vereinbart, gelten diese Geschäftsbedingungen als maßgeblicher Vertrags-bestandteil des zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber geschlossenen Auftrags. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber vor Vertragsabschluss ausdrücklich auf die AGB und deren Geltung hinweisen.
Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn der Auftragnehmer sie schriftlich bestätigt. Die Geschäftsbedingungen bleiben auch dann verbindlich, wenn einzelne Teile aus diversen Gründen nicht wirksam sein sollten.
Änderungen der AGB werden dem Auftraggeber bekannt gegeben und gelten als vereinbart, wenn der Auftraggeber den geänderten AGB nicht schriftlich binnen 14 Tagen widerspricht; auf die Bedeutung des Schweigens wird der Auftraggeber in der Verständigung ausdrücklich hingewiesen.
II. Preisangebot
Die Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich. Diese werden dem Auftraggeber in schriftlicher Form als elektronische Datei per E-Mail (einfaches Email) an dessen angegebene E-Mail-Adresse zugesandt. Alternativ kann das als elektronische Datei erstellte Angebot in ausgedruckter Form dem Auftraggeber persönlich übergeben oder auf dem Postweg an dessen angegebene Postadresse zugestellt werden.
Die im Angebot genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben. Nachträgliche Änderungen und Auftragsänderungen oder Zusatzaufträge können zu angemessenen Preisen in Rechnung gestellt werden.
Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten, die vom Auftragnehmer schriftlich veranschlagt wurden, um mehr als 15 % übersteigen, wird Auftragnehmer den Auftraggeber auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Auftraggeber genehmigt, wenn dieser nicht binnen drei Werktagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt. Handelt es sich um eine Kostenüberschreitung bis 15 % ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich. Diese Kostenvoranschlagsüberschreitung gilt vom Auftraggeber von vornherein als genehmigt.
Zusätzlich entstehende Kosten, die für die Erbringung Leistung notwendig und nicht Teil des Leistungshonorars sind, sind extra zu bezahlen. Dazu zählen Reisekosten und Reisezeit, Kurierdienste, Kosten für die Beauftragung Dritter sowie sonstige ähnliche Kosten. Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber im Voraus über die Entstehung dieser Kosten.
III. Auftragserteilung
Grundsätzlich wird der erteilte Auftrag in einer Auftragsbestätigung festgehalten. Dort werden die zu erbringenden Leistungen sowie die deren Preis genau bezeichnet. Zusätzlich kann, je nach Projektumfang, ein Vertrag abgeschlossen werden. Der Auftrag gilt als erteilt, sobald der Auftraggeber die Auftrags-bestätigung schriftlich bestätigt bzw. den Vertrag unterzeichnet.
Aufträge, die vom ursprünglichen Angebot abweichen, werden erst durch eine Bestätigung des Auftragnehmers verbindlich. Einwendungen wegen eines Abweichens des Inhaltes einer Auftragsbestätigung vom Offert müssen unverzüglich erhoben werden. Der Inhalt der Auftragsbestätigung gilt als genehmigt, sollte der Auftragsbestätigung nicht binnen 3 Tagen widersprochen werden.
IV. Termine
Der Auftragnehmer wird, soweit möglich, vereinbarte Termine zur Fertigstellung einhalten.
Verzögert sich die Leistung des Auftragnehmers aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, wie z.B. Ereignisse höherer Gewalt und andere unvorhersehbare, mit zumutbaren Mitteln nicht abwendbare Ereignisse, ruhen die Leistungsverpflichtungen für die Dauer und im Umfang des Hindernisses und verlängern sich die Fristen
entsprechend.
Der Auftragnehmer wird, soweit möglich, den Auftraggeber über Verzögerungen von Terminen unterrichten.
Bei vereinbartem Fixtermin sind bei Auftragserteilung die Mitwirkungspflichten (zB die Lieferung mangelfreier Daten) und deren Termine festzulegen. Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht nach bzw. hält er die vereinbarten Termine nicht ein, so haftet der Auftragnehmer nicht für die Einhaltung des vereinbarten Liefertermins. Dies gilt auch im Falle nachträglicher Auftragsänderungen durch den
Auftraggeber.
Befindet sich der Auftragnehmer in Verzug, so kann der Auftraggeber vom Vertrag nur zurücktreten, nachdem er dem Auftragnehmer schriftlich eine angemessene Nachfrist von zumindest 14 Tagen gesetzt hat und diese fruchtlos verstrichen ist. Schadenersatzansprüche des Auftraggebers wegen Nichterfüllung oder Verzug sind ausgeschlossen, ausgenommen bei Nachweis von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
Besprechungen via Telefon, Online-Applikation (zB Zoom, Skype oÄ) oder auch persönlich an einem vereinbarten Ort, bedürfen einer Terminvereinbarung. Eine Absage seitens des Auftraggebers hat zumindest 24 Stunden im Vorhinein zu erfolgen. Versäumte Besprechungen und Absagen ohne Einhaltung der entsprechenden Frist werden in Rechnung gestellt.
V. Leistungsumfang und Mitwirkungspflicht
Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im Vertrag oder in der Auftragsbestätigung durch den Auftragnehmer. Nachträgliche Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer. Innerhalb des vom Auftraggeber vorgegebenen Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit für den Auftragnehmer.
Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird den Auftragnehmer von allen Umständen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Auftraggeber trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von Auftragnehmer wiederholt werden müssen oder verzögert werden.
Der Auftraggeber ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf allfällige Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen und garantiert, dass die Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und daher für den angestrebten Zweck eingesetzt werden können. Werden vom Auftraggeber Schriften bzw. Anwendungs-Software beigestellt, um die von ihm gelieferten Daten weiterverarbeiten zu können, so sichert der Auftraggeber dem Auftragnehmer zu, dass er zu dieser Weitergabe der Nutzung berechtigt ist. Wird der Auftragnehmer wegen einer Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, so hält der Auftraggeber den Auftragnehmer schad- und klaglos. Es obliegt auch dem Auftraggeber, die Überprüfung der Leistung auf ihre rechtliche, insbesondere wettbewerbs-, marken-, urheber- und verwaltungsrechtliche Zulässigkeit durchzuführen.
Für alle Auftragsunterlagen, wie zB Manuskripte, Entwürfe, Vorlagen, Datenträger und sonstige Unterlagen gilt:
Für deren Verwahrung haftet der Auftragnehmer bis zu einem Zeitpunkt, der 12 Wochen nach Erledigung des Auftrages liegt. Darüber hinaus übernimmt der Auftragnehmer für nicht zurückverlangte Unterlagen keine wie immer geartete Haftung und ist auch nicht verpflichtet, diese über den genannten Termin hinaus zu verwahren. Bei zurückverlangten Unterlagen übernimmt der Auftragnehmer die Organisation der Rückgabe, jedoch nicht die damit verbundenen Kosten, sofern dies nicht anders vereinbart wurde.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, eine Kopie notwendiger Unterlagen anzufertigen, soweit er sie für die Bearbeitung benötigt. Diese verbleibt dem Auftragnehmer.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich alle ihm zur Verfügung gestellten Arbeitsunterlagen vertraulich zu behandeln und diese nicht an Dritte weiterzugeben, sofern diese nicht im Rahmen des Auftrags an der Erbringung der Leistung beteiligt sind. In diesem Falle informiert der Auftragnehmer den Auftraggeber über die Weitergabe ausgewählter Daten im Voraus. Der Auftragnehmer verpflichtet sich weiters erhaltene
Dokumente nicht für die Auftragserfüllung eines anderen Auftraggebers zu verwenden.
VI. Betreuung von Social Media Kanälen
Der Auftragnehmer wird den Auftrag des Auftraggebers nach bestem Wissen und Gewissen ausführen und die Richtlinien von „Social Media Kanälen“ einhalten. Aufgrund der derzeit gültigen Nutzungsbedingungen und der einfachen Möglichkeit jedes Nutzers, Rechtsverletzungen zu behaupten und so eine Entfernung der Inhalte zu erreichen, kann der Auftragnehmer aber nicht dafür einstehen, dass der beauftragte Inhalt auch jederzeit abrufbar ist.
VII. Fremdleistungen / Beauftragung Dritter
Der Auftragnehmer ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen oder bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen mit sachkundigen Dritten zu kollaborieren.
Die Beauftragung von Dritten im Rahmen einer Fremdleistung erfolgt entweder im Namen des Auftragnehmers oder im Namen des Auftraggebers nach dessen eindeutiger Zustimmung. Der Auftragnehmer wird diesen Dritten sorgfältig auswählen und darauf achten, dass dieser über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügt.
VIII. Zahlung
Wenn nicht anders schriftlich vereinbart, entsteht der Honoraranspruch des Auftragnehmers für die Leistung, sobald diese erbracht wurde. Stunden werden in 10-Minuten-Schritten verrechnet. Die Zahlung (Nettopreis inkl. Mehrwertsteuer) ist 10 Kalendertage ab Rechnungsdatum ohne Abzug fällig. Dies gilt auch für die Weiterverrechnung sämtlicher Barauslagen und sonstiger Aufwendungen.
Ab einem Auftragsvolumen von € 2000,-, oder solchen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken (inklusive Abos) ist der Auftragnehmer berechtigt, eine Vorauszahlung von 50 % abzurufen und/oder Zwischenabrechnungen zu erstellen.
Der Auftragnehmer ist berechtig für Eilaufträge (“Last-Minute”-Aufträge), die eine Fertigstellung innerhalb von 48 h oder weniger erfordern, eine Eilgebühr zu verrechnen. Dies inkludiert auch kurzfristige und eilige Änderungen eines bereits bestehenden Projektes. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Dringlichkeit und Umfang der angefragten Tätigkeit. Eilaufträge werden nach schriftlicher Rückbestätigung mit einem Aufschlag von zumindest 50 % des Standardpreises verrechnet.
Sofern nicht im Angebotspreis enthalten, ist der Auftragnehmer zur Verrechnung einer Projektkoordinationspauschale berechtigt, die administrative Tätigkeiten rund um das Projekt umfasst. Dazu zählen beispielsweise E-Mail-Verkehr, Telefonate, Datenmanagement (zB Up- und Download von Daten). Die Verrechnung beginnt bei Tätigkeiten mit einer Dauer von mindestens 10 Minuten.
Wurde die Bezahlung in Raten vereinbart, so behält sich der Auftragnehmer für den Fall der nicht fristgerechten Zahlung von Teilbeträgen oder Nebenforderungen das Recht vor, die sofortige Bezahlung der gesamten noch offenen Schuld zu fordern.
Gerechtfertigte Reklamationen berechtigen nicht zur Zurückhaltung des gesamten, sondern lediglich eines angemessenen Teiles des Rechnungsbetrages.
Wenn der Auftraggeber in Auftrag gegebene Arbeiten ohne Einbindung des Auftragnehmers – unbeschadet der laufenden sonstigen Betreuung durch selbige – einseitig ändert oder abbricht, hat er die bis dahin erbrachten Leistungen entsprechend der Honorarvereinbarung zu vergüten und alle angefallenen Kosten zu erstatten, sofern der Abbruch nicht durch eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung des Auftragnehmers begründet ist. Mit der Bezahlung des Entgelts erwirbt der Auftraggeber an bereits erbrachten Arbeiten keinerlei Nutzungsrechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und sonstige Unterlagen sind vielmehr unverzüglich an Auftragnehmer zurückzustellen.
Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen des Auftragnehmers aufzurechnen, außer die Forderung des Auftraggebers wurde vom Auftragnehmer schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt.
IX. Zahlungsverzug
Wird eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Auftraggebers bekannt oder ist er in Zahlungsverzug, so steht dem Auftragnehmer das Recht zu sofortige Zahlung sämtlicher, auch noch nicht fälliger Rechnungen, zu verlangen und die Weiterarbeit an den laufenden Aufträgen von anteiligen Zahlungen abhängig zu machen. Weiters hat der Auftragnehmer das Recht, die noch nicht gelieferten Leistungsergebnisse vor Zahlungseingang zurückzuhalten sowie bei Nichtzahlung der anteiligen Zahlungen die Weiterarbeit an noch laufenden Aufträgen einzustellen. Diese Rechte stehen dem Auftragnehmer auch zu, wenn der Auftraggeber trotz Mahnung keine Zahlung leistet.
Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen je aktuell geltenden gesetzlichen Verzugszinsen verrechnet. Weiters verpflichtet sich der Auftraggeber für den Fall des Zahlungsverzugs, dem Auftragnehmer die entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen. Dies umfasst jedenfalls die Kosten zweier Mahnschreiben in marktüblicher Höhe sowie eines Mahnschreibens eines mit der Eintreibung beauftragten Rechtsanwalts. Die Geltendmachung weitergehender Rechte und Forderungen bleibt davon unberührt.
X. Vorzeitige Auflösung des Vertragsverhältnisses
Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen mit sofortiger Wirkung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
a) die Ausführung der Leistung aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unmöglich wird oder trotz Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen weiter verzögert wird;
b) der Auftraggeber fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer Nachfristsetzung von 14 Tagen, gegen wesentliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag, wie z.B. Zahlung eines fällig gestellten Betrages oder Mitwirkungspflichten, verstößt;
c) berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Auftraggebers bestehen und dieser auf Begehren des Auftragnehmers weder Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung eine taugliche Sicherheit leistet.
XI. Eigentumsvorbehalt, Ideenschutz und Urheberrecht
Alle grafischen, gestalterischen und konzeptionellen Leistungen des Auftragnehmers, einschließlich jener aus Präsentationen von z.B. Anregungen, Ideen, Skizzen, Entwürfe und Konzepten – auch einzelne Teile daraus – bleiben ebenso wie die Entwurfsoriginale im Eigentum des Auftragnehmers. Die Nutzungsrechte bleiben somit beim Auftragnehmer als Urheber. Bei vorzeitiger Beendigung der Zusammenarbeit darf der Auftraggeber diese Ergebnisse nicht wirtschaftlich verwenden, verwerten und/oder an Dritte weitergeben. Der Auftraggeber erwirbt durch Zahlung des Honorars das Recht der Nutzung für den vereinbarten Verwendungszweck. Der Erwerb von Nutzungs- und Verwertungsrechten an Leistungen des Auftragnehmers setzt in jedem Fall die vollständige Bezahlung der vom Auftragnehmer dafür in Rechnung gestellten Honorare voraus. Nutzt der Auftraggeber bereits vor diesem Zeitpunkt die Leistungen des Auftragnehmers, so beruht diese Nutzung auf einem jederzeit widerrufbaren Leihverhältnis.
Hat ein potentieller Auftraggeber den Auftragnehmer vorab eingeladen, ein Konzept zu erstellen, und kommt der Auftragnehmer dieser Einladung noch vor Abschluss des Hauptvertrages nach, so gilt: Der potentielle Auftraggeber verpflichtet sich, es zu unterlassen, diese im Rahmen des Konzeptes präsentierten Ideen außerhalb des Korrektivs eines später abzuschließenden Hauptvertrages wirtschaftlich zu verwerten bzw. verwerten zu lassen.
Insoweit der Auftragnehmer selbst Inhaber der Urheber- und leistungsschutzrechtlichen Nutzungsrechte an den gelieferten Erzeugnissen oder an Teilen derselben ist, erwirbt der Auftraggeber mit der Abnahme nur das nichtausschließliche Recht, die gelieferten Erzeugnisse zu verbreiten. Im Übrigen bleiben die Nutzungsrechte, insbesondere das Vervielfältigungsrecht, in der Hand des Auftragnehmers unberührt
XII. Reklamationen und Gewährleistung
Der Auftraggeber hat allfällige Mängel unverzüglich, jedenfalls innerhalb von acht Tagen nach Leistung durch den Auftragnehmer, verdeckte Mängel innerhalb von acht Tagen nach Erkennen derselben, schriftlich unter Beschreibung des Mangels anzuzeigen; andernfalls gilt die Leistung als genehmigt. In diesem Fall ist die Geltendmachung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung aufgrund von Mängeln ausgeschlossen.
Die Gewährleistungsfrist beträgt zwei Monat ab Leistung. Das Recht zum Regress gegenüber dem Auftragnehmer gemäß § 933b Abs 1 ABGB erlischt sechs Monate nach Leistung. Die Vermutungsregelung des § 924 ABGB wird ausgeschlossen. Das Vorliegen des Mangels zum Übergabezeitpunkt ist vom Auftraggeber zu beweisen.
Im Fall berechtigter und rechtzeitiger Mängelrüge steht dem Auftraggeber das Recht auf Verbesserung oder Austausch der Leistung durch den Auftragnehmer zu. Der Auftragnehmer wird die Mängel in angemessener Frist beheben, wobei der Auftraggeber Auftragnehmer alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Verbesserung der Leistung zu verweigern, wenn diese unmöglich oder mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist. In diesem Fall stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Wandlungs- oder Minderungsrechte zu.
XIII. Haftung und Haftungsausschluss
Der Auftragnehmer haftet nur für Schäden, die durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln verursacht wurden und zwar im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften sowie in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Dies gilt auch für Verletzungen von Verpflichtungen durch beigezogene Dritte. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten wird nur für vertragstypische, vorhersehbare Schäden gehaftet. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen.
Im Bezug auf Werbekommunikationsmaßnahmen gilt, dass für die Einhaltung der gesetzlichen, insbesondere der wettbewerbsrechtlichen Vorschriften bei den vom Auftragnehmer vorgeschlagenen Kommunikationsmaßnahmen ausdrücklich der Auftraggeber verantwortlich ist. Insbesondere wird der Auftraggeber eine von Auftragnehmer vorgeschlagene Maßnahme erst dann freigegeben, wenn er sich selbst von der wettbewerbsrechtlichen Unbedenklichkeit vergewissert hat oder wenn er bereit ist, das mit der Durchführung der Maßnahme verbundene Risiko selbst zu tragen. Jegliche Haftung des Auftragnehmers für Ansprüche, die auf Grund der Maßnahme gegen den Auftraggeber erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen; insbesondere haftet der Auftragnehmer nicht für Prozesskosten, eigene Anwaltskosten des Auftraggebers oder Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder ähnliche Ansprüche Dritter.
XIV. Verpflichtung zur Verschwiegenheit
Der Auftragnehmer und von ihm hinzugezogenen dritte Leistungserbringer sind verpflichtet, über alle Angelegenheiten, die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für den Auftraggeber bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren. Ausgenommen davon sind jedoch Dokumente oder Umstände, die bereits zumindest teilweise öffentlich, im Umlauf oder auch deren zumindest teilweise Veröffentlichung beabsichtigt ist. Der Auftraggeber und dessen Erfüllungsgehilfen können den Auftragnehmer von dieser Schweigepflicht entbinden.
Die Schweigepflicht des Auftragnehmers und der beigezogenen Dritten gilt auch für die Zeit nach Beendigung des Auftrages. Ausgenommen sind Fälle, in denen eine gesetzliche Verpflichtung zur Auskunftserteilung besteht.
XV. Referenzhinweis
Der Auftragnehmer ist vorbehaltlich des jederzeit möglichen, schriftlichen Widerrufs des Auftraggebers dazu berechtigt, auf eigenen Werbeträgern und insbesondere auf der Internet-Website mit Namen und Firmenlogo auf die zum Auftraggeber bestehende oder vormalige Geschäftsbeziehung hinzuweisen.
XVI. Erfüllungsort / Gerichtsstand
Der Vertrag und alle daraus abgeleiteten wechselseitigen Rechte und Pflichten sowie Ansprüche zwischen Auftragnehmer und dem Auftraggeber unterliegen dem österreichischen Recht.
Erfüllungsort ist der Sitz des Auftragnehmers.
Als Gerichtsstand wird das für den Sitz des Auftragnehmers sachlich zuständige Gericht vereinbart. Ungeachtet dessen ist der Auftragnehmer berechtigt, den Auftraggeber an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu klagen